Allgemeine Einkaufsbedingungen
I. Allgemeines – Geltungsbereich
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge über die Lieferung von Waren zwischen dem Lieferanten und uns, der Lomma Sachsen GmbH. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten, insbesondere dessen Allgemeine Verkaufsbedingungen, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung der Lieferung von Waren durch den Lieferanten getroffen werden, sind schriftlich oder in Textform niederzulegen.
II. Abtretung
Ohne unsere Zustimmung – schriftlich – darf der Lieferant Ansprüche weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten.
III. Lieferzeit, Lieferung und Warenkennzeichnung
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadenersatz und Rücktritt zu verlangen. Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung gemäß der in unserer Bestellung angegebenen Incoterms in der jeweils letzten Fassung. Bei Importware ist in den Versandpapieren zu vermerken, ob es sich um verzollte oder unverzollte Waren handelt. Unsere vorbehaltlose Annahme oder Bezahlung der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung zustehenden Ersatzansprüche.
IV. Qualitätssicherung – Prüfung während der Vertragsdurchführung
Der Lieferant wird eine wirksame Qualitätssicherung durchführen, aufrechterhalten und uns nach Aufforderung nachweisen. Wir sind berechtigt, selbst oder durch von uns beauftragte Dritte dieses vorgenannte Qualitätssicherungssystem sowie die Vertragsdurchführung durch den Lieferanten angemessen zu überprüfen. Unsere vertraglichen und gesetzlichen Rechte werden durch solche Prüfungen nicht berührt.
V. Beschaffenheit der Ware – Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
Wir werden die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen prüfen und eventuell Abweichungen rügen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb der Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Unsere Zahlung gilt nicht als Anerkenntnis einer vertragsgemäßen Leistung des Lieferanten. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigungen oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant damit in Verzug ist. Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, es sei denn, es gilt eine längere gesetzliche Frist. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Waren mustergetreu sind und den vertraglichen Vereinbarungen und den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Soweit keine bestimmten Qualitätskriterien vereinbart sind, müssen die Waren mindestens von handelsüblicher Qualität sein. Der Lieferant garantiert insbesondere die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit seiner Lieferdokumente sowie der diesen beigefügten Bescheinigungen und Dokumente. Der Lieferant garantiert im Hinblick auf die Waren ordnungsgemäße und lückenlose Kontrollen im Verlauf der Herstellung. Der Lieferant ist verpflichtet, uns im Bedarfsfall (behördliche Beanstandungen, Kundenreklamationen etc.) auf Anforderung bezüglich bestimmter nachgefragter Waren notwendige Auskünfte/Informationen unverzüglich zu erteilen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche gegenüber dem Lieferanten bleibt hiervon unberührt. Sofern Gegenstand der Lieferung des Lieferanten Verpackungsmaterial ist, welches wir verwenden und einsetzen, garantiert der Lieferant insbesondere, dass von diesem Verpackungsmaterial keine nachteiligen Einwirkungen auf das verpackte Produkt ausgehen. Ferner garantiert der Lieferant die Tauglichkeit der Verpackung für den konkreten Verwendungszweck. Der Lieferant hat die Waren mit Sorgfalt so zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden, dass Beschädigungen während des Transportes ausgeschlossen sind und ein gefahrloses, effizientes Umladen, Entladen, Abfertigen und Lagern der Ware möglich ist.
VI. Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
Soweit der Lieferant für einen durch die Produkte verursachten Schaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne des vorangestellten Satzes ist der Lieferant auch verpflichtet, uns die Aufwendungen zu erstatten, die sich aus einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige uns zustehende Ansprüche.
VII. Rechte Dritter
Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, innerhalb des dem Lieferanten bekannt gemachten Bestimmungslandes verletzt werden. Werden wir von einem Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Sinne des vorangestellten Satzes in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesem Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auch auf alle Kosten, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von einem Dritten durch zweckentsprechende Rechtsverteidigung entstehen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehaltsrechte des Lieferanten erkennen wir nicht an.
IX. Geltendes Recht – Gerichtsstand – Erfüllungsort – salvatorische Klausel
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bestimmungen des internationalen Privatrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG) findet Anwendung. Gerichtsstand ist Dresden; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Dresden Erfüllungsort. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein, bleibt die Wirkung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Lomma Sachsen GmbH
Stand September 2015
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→ Allgemeine Einkaufsbedingungen
Stand: September 2015
Allen Bestellungen und Vertragsabschlüssen von Unternehmen der Lomma Sachsen liegen – soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist – ausschließlich die beistehenden Bedingungen zugrunde. Anders lautende Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie vom Besteller ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Sie verpflichten den Besteller ohne Anerkennung auch dann nicht, wenn er nicht ausdrücklich widerspricht. Das gilt auch für den Fall, dass der Besteller die bestellte Lieferung/Leistung ganz oder teilweise vorbehaltlos abnimmt oder Zahlung leistet.