Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fahrzeug- und Modulbau Lomma GmbH
I. Allgemeines
Für alle Verhandlungen, der Fahrzeug- und Modulbau Lomma GmbH erteilten Aufträge und unsere Lieferungen und Leistungen gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen. Abweichungen hiervon haben schriftlich zu erfolgen und müssen von beiden Vertragspartnern schriftlich bestätigt werden. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Lieferumfang
Für den Umfang der Lieferung(en) ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Falle eines Angebotes von uns mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme ist das Angebot maßgebend, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen jedenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben uns vorbehalten.
III. Kommissionslieferungen
Bei Waren, die wir in Kommission liefern, kommen für die Berechnung bei Übernahme in feste Rechnung unsere jeweils am Tag der festen Übernahme gültigen Preise nebst Liefer- und Zahlungsbedingungen zum Ansatz. Die Festübernahme ist uns unverzüglich mitzuteilen. Kommissionswaren sind vor Beschädigung, Diebstahl, Feuer und Witterungseinflüssen geschützt unterzubringen. Die Waren sind gegen alle Gefahren zu versichern. Für Kommissionswaren trägt der Besteller die Versicherungsgebühren und die Frachten. Bei Rückgabe werden diese nicht erstattet. Wir haben das Recht, über die Kommissionsware jederzeit anderweitig zu verfügen.
IV. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten ab Werk 01623 Lommatzsch, Deutschland, exklusive Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, dann werden unsere am Versandtag geltenden Preise verrechnet.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung auf das angegebene Konto sofort nach Gefahrenübergang und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei unserer Zahlungsstelle zu leisten. Ist ein Skonto vereinbart, so wird dieser nur dann gewährt, wenn die Zahlung fristgerecht und vollständig bei uns eingegangen ist. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen. Unberechtigter Skontoabzug oder Skontoabzug nach Überschreitung der Skontofrist wird nachgefordert.
3. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen unter Verrechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Erst mit der ordnungsgemäßen, vollständigen Einlösung der Schecks oder Wechsel gilt die Zahlung als erfolgt.
4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind.
5. Zahlungen werden stets ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Schuldners zur Begleichung von Kosten und Zinsen und alsdann der ältesten fälligen Schuldposten verwendet.
V. Lieferzeit
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung vollständig erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald als möglich mit.
3. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet wurde.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird von uns in wichtigen Fällen dem Besteller ehestmöglich mitgeteilt.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten verrechnet, mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
VI. Gefahrenübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft an auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
VII. Eigentumsvorbehalt und erweiterter Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vollständig beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt wurde.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
3. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
4. Der Besteller darf den Liefergegenstand vor vollständiger Begleichung unserer sämtlichen Forderungen gemäß Absatz 1 weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6. Die uns zustehenden Sicherheiten dienen nur zur Deckung unserer Forderungen. Übersteigt daher der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die darüber hinausgehenden Sicherheiten nach unserer Auswahl freizugeben.
7. Jeder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens berechtigt uns vom Vertrag sofort zurückzutreten und die Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
VIII. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt IX – wie folgt:
Sachmängel:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, fehlerhaften Materialien oder mangelhafter Ausführung, als mangelhaft herausstellen sollten. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
2. Die Gewährleistung endet mit Ablauf von 12 Monaten ab Auslieferungsdatum.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete, nicht bestimmungsgemäße und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit diese Gründe nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
4. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
5. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des kostengünstigsten Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
6. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Einwilligung vorgenommene Änderungen, Nachbesserungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels verstreichen lassen. Liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur entsprechenden Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht zur Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX. 2. dieser Bedingung.
Rechtsmängel:
8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
9. Die in Abschnitt VIII. 8. genannten Verpflichtungen des Zulieferers sind vorbehaltlich Abschnitt IX. 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Die o. g. Verpflichtungen bestehen nur, wenn
– uns, der Besteller unverzüglich von geltend gemachten Schutz- und Urheberrechtverletzungen unterrichtet,
– uns der Besteller in angemessenen Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VIII. 8. ermöglicht,
– uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich aussergerichtlichen Lösungen vorbehalten bleiben,
– der Rechtsmangel nicht auf eine Anweisung des Bestellers beruht und
– die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsmäßigen Weise verwendet hat.
IX. Haftung und Haftungsausschluss
1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach dem Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VIII und IX.2.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir schriftlich zugesichert haben und bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
X. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren nach 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt IX. 2. gelten die gesetzlichen Fristen.
XI. Softwarenutzung
1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
2. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu verändern.
3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Bei Weiterverkauf des Liefergegenstandes ist der Besteller verpflichtet, die Softwarenutzung des Erwerbers gleichermaßen zu beschränken.
XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
Fahrzeug- und Modulbau Lomma GmbH
Stand: September 2024 (sämtliche Vorversionen verlieren hiermit ihre Gültigkeit).